BFH - Urteil vom 01.02.2001
V R 6/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 941

BFH - Urteil vom 01.02.2001 (V R 6/00) - DRsp Nr. 2001/8390

BFH, Urteil vom 01.02.2001 - Aktenzeichen V R 6/00

DRsp Nr. 2001/8390

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren (1993 und 1994) als selbständiger Stuckateurmeister gewerblich tätig. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte dem Kläger im Anschluss an eine bei ihm durchgeführte Außenprüfung in Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die Streitjahre den Vorsteuerabzug in Höhe von ... DM (1993) und ... DM (1994) aus Rechnungen von fünf Unternehmen, weil es sich dabei um sog. Scheinfirmen handele.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen aus, das FA habe Ermittlungsergebnisse anderer Finanzbehörden dargetan, die daran zweifeln ließen, dass die in den Rechnungen bezeichneten Unternehmen die abgerechneten Leistungen erbracht hätten; dem Kläger sei es nicht gelungen, diese Zweifel auszuräumen. Hinsichtlich vier der fünf Unternehmen ergäben sich die Zweifel u.a. aus den --im Einzelnen dargelegten-- Aussagen der "Zeugen" A und B, die der Kläger nicht substantiiert angegriffen habe.