BFH - Urteil vom 01.06.1989 (V R 1/84) - DRsp Nr. 1996/10469
BFH, Urteil vom 01.06.1989 - Aktenzeichen V R 1/84
DRsp Nr. 1996/10469
»Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, in dem zur Kennzeichnung der angeblich gegenüber dem FA bestehenden Forderung des Vollstreckungsschuldners außer dessen Steuernummer nur angegeben ist "Erstattungsanspruch für das Jahr 1980 und 1981" genügt nicht den Anforderungen an die hinreichend bestimmte Bezeichnung des Anspruchs; der Vollstreckungsgläubiger kann dementsprechend nicht die Auskehrung von Umsatzsteuerüberschüssen des Vollstreckungsschuldners verlangen.«