BFH - Urteil vom 01.06.1995
V R 144/92
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2, § 155, § 168 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1892
BFHE 178, 9
BStBl II 1995, 867
DB 1995, 1948
DStZ 1996, 58
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 01.06.1995 (V R 144/92) - DRsp Nr. 1995/6282

BFH, Urteil vom 01.06.1995 - Aktenzeichen V R 144/92

DRsp Nr. 1995/6282

»Geben Eheleute in der Annahme, als Vermietergemeinschaft Unternehmer zu sein, eine Umsatzsteuererklärung ab, sendet das FA daraufhin nur an den Ehemann eine "Mitteilung über Umsatzsteuer", in der über festgesetzte Steuer und getilgte Beträge abgerechnet wird, und zahlt es den Überschuß an den Ehemann aus, liegt in der "Mitteilung" kein rechtlicher Grund, der einen gegen den Ehemann gerichteten Erstattungsanspruch des FA gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 ausschließt.«

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2, § 155, § 168 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines Grundstücks, das in den Jahren 1982/83 mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bebaut wurde. Die Baugenehmigung wurde der Ehefrau des Klägers erteilt, die auch den Bauantrag gestellt hatte. Die Baurechnungen wurden überwiegend an die Ehefrau gerichtet. Die Zahlungen leistete der Kläger aus seinen Mitteln.

Die Eheleute waren der Auffassung, sie seien wirtschaftliche Miteigentümer des Grundstücks, zumindest aber der Einliegerwohnung. Diese hätten sie gemeinsam --unter Verzicht auf die Steuerbefreiung-- an eine BGB-Gesellschaft von Sachverständigen, zu denen der Kläger gehörte, vermietet.