BFH - Urteil vom 01.07.2004
V R 32/00
Normen:
UStG (1991) § 4 Nr. 8 lit. f § 15 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Art. 19 ;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 22.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5572/98

BFH - Urteil vom 01.07.2004 (V R 32/00) - DRsp Nr. 2004/12912

BFH, Urteil vom 01.07.2004 - Aktenzeichen V R 32/00

DRsp Nr. 2004/12912

»1. Eine Personengesellschaft, deren alleiniger Zweck es ist, ein Gebäude zu errichten und zu vermieten, und die im Zusammenhang mit ihrer Gründung und der Aufnahme von Gesellschaftern rechtlich beraten wird, bezieht die Beratungsleistungen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG für ihr Unternehmen. 2. Eine Personengesellschaft erbringt bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage an diesen keinen steuerbaren Umsatz und damit auch keinen nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfreien Umsatz. 3. Der Vorsteuerabzug für die rechtliche Beratung der Gesellschaft anlässlich ihrer Gründung ist nicht nach § 15 Abs. 2 UStG oder Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG ausgeschlossen. Entscheidend ist, dass die Kosten der bezogenen Beratungsleistungen allgemeine Kosten des Unternehmens sind und deshalb grundsätzlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers zusammenhängen.«

Normenkette:

UStG (1991) § 4 Nr. 8 lit. f § 15 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Art. 19 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der die GmbH I, die GmbH II sowie die Herren A, B und C als Gesellschafter beteiligt sind.