BFH - Urteil vom 01.07.2004
V R 33/01
Normen:
UStG (1999) § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 16 Abs. 1, 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1 Art. 18 Abs. 1, 2 ; UStR Abschn. 192 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 310/00

BFH - Urteil vom 01.07.2004 (V R 33/01) - DRsp Nr. 2004/13707

BFH, Urteil vom 01.07.2004 - Aktenzeichen V R 33/01

DRsp Nr. 2004/13707

»Der Unternehmer kann Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen i S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis.«

Normenkette:

UStG (1999) § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 16 Abs. 1, 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1 Art. 18 Abs. 1, 2 ; UStR Abschn. 192 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt einen Handel für Baubedarf. Sie begehrt, die Umsatzsteuerfestsetzung für 1999 (Streitjahr) dahin zu ändern, dass weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 3 248,10 DM als abziehbar anerkannt werden. Die zugrunde liegenden Leistungen bezog die Klägerin im Jahr 1999. Die dazugehörenden Rechnungen wurden im Dezember 1999 ausgestellt, sind aber erst im Januar 2000 bei der Klägerin eingegangen.