BFH - Urteil vom 01.08.1984
V R 12/78
Normen:
BGB §§ 535 ff.; UStG (1967) § 15 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 362
BStBl II 1984, 728
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 01.08.1984 (V R 12/78) - DRsp Nr. 1996/12008

BFH, Urteil vom 01.08.1984 - Aktenzeichen V R 12/78

DRsp Nr. 1996/12008

»1. Hat der Grundstückseigentümer eine Erklärung nach § 8 WEG abgegeben (Teilung des Grundeigentums in Miteigentumsanteile mit Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung), sind im Sinne des § 15 Abs. 1 UStG (1967) der Gegenstand des Leistungsbezuges (Bezug einer Mehrheit von Bauleistungen oder - bei Einschaltung eines Generalunternehmers - eines errichteten Wohngebäudes) und der Gegenstand der Verwendung nicht identisch. Die Vorsteuerabzugsberechtigung des Gebäudeerichters (und vormaligen Alleineigentümers) richtet sich (quotal) nach der jeweiligen erstmaligen Verwendung der einzelnen Eigentumswohnung. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung einer Umsatzmiete angenommen werden kann.«

Normenkette:

BGB §§ 535 ff.; UStG (1967) § 15 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. In den Jahren 1972 bis 1974 errichtete die Klägerin auf eigenem Grundstück ein Gebäude mit 27 Eigentumswohnungen. Die Baukosten betrugen rund 2,8 Mio DM ohne Umsatzsteuer. Drei Wohnungen (Nrn.7, 13, 20 mit insgesamt 68,3/1000 Miteigentumsanteilen) verkaufte sie im Jahre 1973.