I. In den Jahren 1972 bis 1974 errichtete die Klägerin auf eigenem Grundstück ein Gebäude mit 27 Eigentumswohnungen. Die Baukosten betrugen rund 2,8 Mio DM ohne Umsatzsteuer. Drei Wohnungen (Nrn.7, 13, 20 mit insgesamt 68,3/1000 Miteigentumsanteilen) verkaufte sie im Jahre 1973.
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