I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb in den Streitjahren (1985 und 1986) zwei Kurzzeitpflegeeinrichtungen, in denen hilfs- und pflegebedürftige Personen für die Dauer von höchstens drei Monaten aufgenommen wurden. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe Umsätze aus dem Betrieb eines Pflegeheims ausgeführt, die gemäß § 4 Nr. 16 Buchst.d des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) steuerfrei seien. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte demgegenüber (mit nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung --
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