I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb ein Hotel, das im Januar 1987 durch einen Brand beschädigt wurde. Er versuchte, das Hotel wieder instandzusetzen. Aus den Reparaturrechnungen machte er in den Streitjahren (1987 und 1988) folgende Vorsteuerbeträge geltend:
1987 34 911,11 DM
1988 25 111,46 DM.
Zur Wiederaufnahme des Hotelbetriebs kam es nicht mehr, da die Instandsetzungsarbeiten wegen Finanzierungsproblemen eingestellt werden mußten und das Hotelgrundstück im Dezember 1989 auf Veranlassung der Stadtsparkasse N zu einem Meistgebot von 310 350 DM zwangsversteigert wurde. Der Ersteher führte später den Hotelbetrieb fort.
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