BFH - Urteil vom 01.12.1994
V R 126/92
Normen:
UStG (1980) § 4 Nr. 9 lit. a, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 1995, 1337
BB 1995, 661
BFHE 176, 491
BStBl II 1995, 426
DB 1995, 711
DStZ 1995, 378
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz (EFG 1993 269),

BFH - Urteil vom 01.12.1994 (V R 126/92) - DRsp Nr. 1995/4371

BFH, Urteil vom 01.12.1994 - Aktenzeichen V R 126/92

DRsp Nr. 1995/4371

»Ein Unternehmer kann auf die Steuerbefreiung eines Grundstücksumsatzes verzichten, indem er ihn als steuerpflichtig behandelt. Dies geschieht regelmäßig dadurch, daß er die Lieferung des Grundstücks dem Leistungsempfänger unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung stellt oder in seiner Steueranmeldung als steuerpflichtig behandelt. Es reicht nicht aus, daß er in einem Rechtsstreit, der lediglich den Vorsteuerabzug früherer Jahre betrifft, "hilfsweise" auf die Steuerfreiheit des Grundstücksumsatzes verzichtet.«

Normenkette:

UStG (1980) § 4 Nr. 9 lit. a, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb ein Hotel, das im Januar 1987 durch einen Brand beschädigt wurde. Er versuchte, das Hotel wieder instandzusetzen. Aus den Reparaturrechnungen machte er in den Streitjahren (1987 und 1988) folgende Vorsteuerbeträge geltend:

1987 34 911,11 DM

1988 25 111,46 DM.

Zur Wiederaufnahme des Hotelbetriebs kam es nicht mehr, da die Instandsetzungsarbeiten wegen Finanzierungsproblemen eingestellt werden mußten und das Hotelgrundstück im Dezember 1989 auf Veranlassung der Stadtsparkasse N zu einem Meistgebot von 310 350 DM zwangsversteigert wurde. Der Ersteher führte später den Hotelbetrieb fort.