UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 12 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 544
BStBl II 1987, 42
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,
BFH - Urteil vom 02.10.1986 (V R 68/78) - DRsp Nr. 1996/12309
BFH, Urteil vom 02.10.1986 - Aktenzeichen V R 68/78
DRsp Nr. 1996/12309
»1. Die Privatnutzung eines unternehmerischen Telefonanschlusses ist Eigenverbrauch (wie BFH-Urteil vom 28. Januar 1971 V R 101/70, BFHE 101, 178, BStBl II 1971, 218).2. Die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer AG gegen Zahlung einer Aufsichtsratsvergütung unterliegt der Umsatzsteuer (wie BFH-Urteil vom 27. Juli 1972 V R 136/71, BFHE 106,389, BStBl II 1972, 810).3. Ein Rechtsanwalt übt als Mitglied des Aufsichtsrats einer AG keine berufstypische und damit keine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Tätigkeit i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 5UStG (1967) aus.«
Normenkette:
UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 12 Abs. 2 Nr. 5 ;
Gründe:
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