BFH - Urteil vom 02.10.1986
V R 99/78
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; FGO § 155 ; UStG (1967/1973) §12 Abs. 2 Nr. 5 ; ZPO §§ 239, 249 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 184
BStBl II 1987, 147
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 02.10.1986 (V R 99/78) - DRsp Nr. 1996/12361

BFH, Urteil vom 02.10.1986 - Aktenzeichen V R 99/78

DRsp Nr. 1996/12361

»1. Zur Aufnahme eines durch Tod des Revisionsbeklagten unterbrochenen Revisionsverfahrens. 2. Die "eigentliche" Konkursverwaltertätigkeit ist keine berufstypische freiberufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts, Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters. Sie unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG (1967/1973).«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; FGO § 155 ; UStG (1967/1973) §12 Abs. 2 Nr. 5 ; ZPO §§ 239, 249 ;

Gründe:

I. Kläger sind die Rechtsnachfolger des während des Revisionsverfahrens verstorbenen Erblassers, der als Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater tätig war. Im Jahr 1973 betrugen seine Umsätze 203.146 DM. Das Finanzamt (Beklagter) vertrat die Auffassung, vom Erblasser u.a. erzielte Einnahmen aus der Tätigkeit als Konkursverwalter in Höhe von brutto 21.747 DM und 8.880 DM seien keine solchen aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern solche aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Es versagte insoweit die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967/1973 und unterwarf die Umsätze aus Konkursverwaltung nach Herausrechnung der Umsatzsteuer (Bemessungsgrundlagen 19.591 DM und 8.000 DM) dem Regelsteuersatz von 11 v.H.