BFH - Urteil vom 02.12.1987
X R 5/81
Normen:
UStG (1967/1973) § 15 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 177
BStBl II 1988, 207
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 02.12.1987 (X R 5/81) - DRsp Nr. 1996/12865

BFH, Urteil vom 02.12.1987 - Aktenzeichen X R 5/81

DRsp Nr. 1996/12865

»Hat der Hauseigentümer Wohnungen unter Inanspruchnahme von Wohnungsfürsorgemitteln i. S. des § 87 a des II. WoBauG errichtet, so daß ihn die persönliche Verpflichtung zur Überlassung der Wohnungen an wohnberechtigte Personen trifft, ist die Einschaltung einer Mittelsperson als selbständiger Zwischenvermieter ausgeschlossen (Anschluß an BFH-Urteil vom 22.12.1983 V R 35/73, BFHE 140, 379, BStBl II 1984, 400).«

Normenkette:

UStG (1967/1973) § 15 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. G F und I F (Gesellschafter zu 1 und 2) sind Eheleute. Zusammen mit Frau J -der Mutter der Gesellschafterin zu 2- erwarben sie mit Kaufvertrag vom 2. März 1970 zu je 1/3 das Miteigentum an dem Grundstück in G. Am 20. Mai 1970 schloßen die Miteigentümer mit der Baugenossenschaft eGmbH (im folgenden Baubetreuer genannt) einen Betreuungsvertrag. Darin wurde der Baubetreuer von den Miteigentümern beauftragt, das Bauvorhaben auf dem gemeinschaftlichen Grundstück der Miteigentümer vorzubereiten und durchzuführen.