BFH - Urteil vom 03.05.1989
V R 83/84
Normen:
UStG (1980) § 4 Nr. 21 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 157, 458
BStBl II 1989, 815
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 03.05.1989 (V R 83/84) - DRsp Nr. 1996/10565

BFH, Urteil vom 03.05.1989 - Aktenzeichen V R 83/84

DRsp Nr. 1996/10565

»1. Der durch die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gemäß § 4 Nr. 21 lit. b UStG (1980) zu führende Nachweis, daß die Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden oder die FG. 2. Legt der Unternehmer die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 lit. b UStG (1980) dem FA vor, so sind - wenn auch die sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind - sämtliche Umsätze aus Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck der Einrichtung dienen, von der Umsatzsteuer befreit. Eine Beschränkung der Steuerbefreiung auf einzelne Unterrichtsleistungen kommt nicht in Betracht.«

Normenkette:

UStG (1980) § 4 Nr. 21 lit. b;

Gründe: