AO (1977) § 163, § 227 ; UStG (1980) § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStZ 1995, 667
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,
BFH - Urteil vom 04.04.1995 (V R 29/94) - DRsp Nr. 1995/5909
BFH, Urteil vom 04.04.1995 - Aktenzeichen V R 29/94
DRsp Nr. 1995/5909
»1. § 14 Abs. 3 S. 2 UStG 1980 setzt nur voraus, daß das Abrechnungspapier die gemäß § 14 Abs. 4UStG 1980 erforderlichen Angaben enthält und daß der Aussteller bestimmbar ist, nicht aber, daß die Angaben über Leistung, Entgelt, Steuerbetrag und Leistungsempfänger tatsächlich zutreffen.2. Der Zweck des § 14 Abs. 3UStG 1980 umfaßt jede Abrechnung, die geeignet ist, zur Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen verwendet zu werden. Dies ist auch bei einer Abrechnung der Fall, die eine nicht existierende Person als Leistungsempfänger bezeichnet.«
Normenkette:
AO (1977) § 163, § 227 ; UStG (1980) § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ;
Gründe:
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