BFH - Urteil vom 04.05.1994
XI R 109/90
Normen:
AO (1977 a.F.) § 68 Nr. 7 Lit. b; AO (1977 n.F.) § 67a; UStG (1973/1980) § 12 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1851
BFHE 175, 1
BStBl II 1994, 886
DStZ 1994, 668
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 04.05.1994 (XI R 109/90) - DRsp Nr. 1995/1130

BFH, Urteil vom 04.05.1994 - Aktenzeichen XI R 109/90

DRsp Nr. 1995/1130

»Eine sportliche Veranstaltung i.S. des § 68 Nr. 7 Lit. b AO 1977 a.F. kann auch dann vorliegen, wenn ein Sportverein im Rahmen einer anderen Veranstaltung eine sportliche Darbietung präsentiert. Die andere Veranstaltung braucht nicht notwendigerweise die sportliche Veranstaltung eines Sportvereins zu sein.«

Normenkette:

AO (1977 a.F.) § 68 Nr. 7 Lit. b; AO (1977 n.F.) § 67a; UStG (1973/1980) § 12 Abs. 2 Nr. 8 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde 1976 gegründet; zum 31. Januar 1985 beendete er seine sportlichen Aktivitäten. Nach § 2 der Satzung bestand sein Zweck im Betreiben von Leistungstanzsport und der Nachwuchsförderung, insbesondere für den Formationstanz. Der Kläger nahm an Regional- und Bundesligaturnieren teil. Er beteiligte sich an nationalen und internationalen Meisterschaften. Er führte außerdem gegen Entgelt Schauauftritte durch. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) beurteilte die Schauauftritte als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und unterwarf die entsprechenden Umsätze dem normalen Steuersatz.