BFH - Urteil vom 04.05.1994
XI R 58/93
Normen:
BGB § 339 Satz 1, § 341 ; UStG (1980) § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1557
BFHE 174, 480
BStBl II 1994, 589
DStZ 1994, 568
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 04.05.1994 (XI R 58/93) - DRsp Nr. 1995/1131

BFH, Urteil vom 04.05.1994 - Aktenzeichen XI R 58/93

DRsp Nr. 1995/1131

»Durch die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung des vertraglichen Leistungsversprechens wird das Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG 1980 nicht gemindert.«

Normenkette:

BGB § 339 Satz 1, § 341 ; UStG (1980) § 10 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb ein Bauträger- und Baubetreuungsunternehmen. Sie ist kraft Gesetzes aufgelöst.

In der Zeit vom September 1981 bis November 1983 errichtete sie für die Bauherren einer Bauherrengemeinschaft ein Wohn- und Geschäftshaus zu einem Pauschalfestpreis von rund ... Mio. DM (brutto). Für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins sah der Generalübernehmervertrag eine Vertragsstrafe von 1,5 v. H. des Festpreises je angefangenen Monat vor. Sie war unabhängig vom Nachweis des tatsächlichen Schadens zu zahlen.