Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb ein Bauträger- und Baubetreuungsunternehmen. Sie ist kraft Gesetzes aufgelöst.
In der Zeit vom September 1981 bis November 1983 errichtete sie für die Bauherren einer Bauherrengemeinschaft ein Wohn- und Geschäftshaus zu einem Pauschalfestpreis von rund ... Mio. DM (brutto). Für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins sah der Generalübernehmervertrag eine Vertragsstrafe von 1,5 v. H. des Festpreises je angefangenen Monat vor. Sie war unabhängig vom Nachweis des tatsächlichen Schadens zu zahlen.
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