BFH - Urteil vom 04.06.1987
V R 9/79
Normen:
UStG (1967/1973) § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 192
BStBl II 1987, 653
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 04.06.1987 (V R 9/79) - DRsp Nr. 1996/12617

BFH, Urteil vom 04.06.1987 - Aktenzeichen V R 9/79

DRsp Nr. 1996/12617

»Zur Unternehmereigenschaft einer Prostituierten.«

Normenkette:

UStG (1967/1973) § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Während einer bei dem Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durchgeführten Steuerfahndungsprüfung stellten die Prüfer fest, daß ein erheblicher Teil der Einnahmen der Eheleute aus der Tätigkeit der Klägerin als Prostituierte stammte. Die Klägerin gab an, sie habe Beziehungen zu einer Vielzahl von Männern, zum Teil in deren Wohnung, zum Teil in ihrer eigenen Wohnung und auch im sog. B-Haus unterhalten. Sie sei bei den Polizeibehörden registriert und gesundheitlich überwacht worden.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) führte aufgrund der Prüfungsfeststellungen eine Geldverkehrsrechnung durch und ging in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden 1970 bis 1976 von geschätzten Umsätzen von ... DM aus.

Einspruch und Klage, mit der die Klägerin u.a. die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide aus Rechtsgründen beantragt hatte, blieben erfolglos.