BFH - Urteil vom 04.06.1991
IX R 12/89
Normen:
AO (1977) §§ 42, 361 Abs. 2 ; EStG §§ 7, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, §§ 9b, 11 Abs. 1 ; UStG (1980) § 4 Nr. 12 lit. a, §§ 9, 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1557
BB 1991, 1696
BFHE 164, 361
BStBl II 1991, 759
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 04.06.1991 (IX R 12/89) - DRsp Nr. 1996/11047

BFH, Urteil vom 04.06.1991 - Aktenzeichen IX R 12/89

DRsp Nr. 1996/11047

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob nicht nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 abziehbare Vorsteuerbeträge, die das FA einem Bauherrn irrtümlich erstattet hat, zu dessen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 42, 361 Abs. 2 ; EStG §§ 7, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, §§ 9b, 11 Abs. 1 ; UStG (1980) § 4 Nr. 12 lit. a, §§ 9, 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb im Jahre 1983 ein Hotelgrundstück, das sie um- und ausbaute. Anschließend vermietete sie den wesentlichen Teil des Gebäudes unter Einschaltung einer Zwischenmieterin an eine nichtunternehmerisch tätige Stiftung. Sie verzichtete in den Streitjahren 1983 und 1984 gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 auf die Steuerbefreiung für ihre Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 Buchst.a UStG 1980 und machte die ihr anläßlich des Um- und Ausbaues in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 abziehbare Vorsteuerbeträge geltend. Das zunächst zuständige Finanzamt erstattete ihr aufgrund dessen in den Streitjahren Vorsteuerüberschüsse.