BFH - Urteil vom 04.07.1985
V R 82/77
Normen:
UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 S. 2 lit. b, c, § 15 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 144, 81
BStBl II 1985, 538
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 04.07.1985 (V R 82/77) - DRsp Nr. 1996/10078

BFH, Urteil vom 04.07.1985 - Aktenzeichen V R 82/77

DRsp Nr. 1996/10078

»Zur Bereitstellung eines Angelteiches für Betriebsangehörige.«

Normenkette:

UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 S. 2 lit. b, c, § 15 Abs. 1, 2;

Gründe:

I. Der Kläger betreibt ein Kunststoff verarbeitendes Unternehmen. Er pachtete im Jahre 1970 für den Zeitraum von 12 Jahren ein Gewässer, das ausschließlich seinen Betriebsangehörigen als Angelteich dient. Diejenigen Betriebsangehörigen, die Interesse am Angelsport haben, gründeten eine Angler-Interessengemeinschaft und gaben ihr eine Satzung. Nach dieser müssen die zum Angeln zugelassenen Betriebsangehörigen im Besitz eines vom Kläger erteilten Erlaubnisscheins sein. Sie haben einen monatlichen Mitgliedsbeitrag von 3 DM zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge werden für den notwendigen Fischbesatz sowie für die Veranstaltung von Angelwettbewerben und Angelfesten verwendet.