BFH - Urteil vom 04.12.1987
V S 9/85
Normen:
AO (1977) § 163 ; FGO § 69 Abs. 3, Abs. 2 S. 2; FGO § 74, § 155 ; UStG (1967) § 15 Abs. 1 Nr 1, § 14 ; UStG (1980) 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 ; ZPO § 295 ;

BFH - Urteil vom 04.12.1987 (V S 9/85) - DRsp Nr. 2000/7563

BFH, Urteil vom 04.12.1987 - Aktenzeichen V S 9/85

DRsp Nr. 2000/7563

»1. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO (vgl. vom 10.2.1967 - III B 9/66 - können bei einem in der Hauptsache bereits in der Revisionsinstanz anhängigen Rechtsstreit nur dann bestehen, wenn auch unter Beachtung der nur noch beschränkten Prüfungsmöglichkeit des Revisionsgerichts ernstlich mit der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zu rechnen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22.10.1980 - 1 S 1/80 -). 2. Im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung: Die gesetzlichen Anforderungen an die in eine Rechnung aufzunehmende Leistungsbeschreibung ist nicht dadurch geändert worden, dass an die Stelle von "... gesondert in Rechnung gestellte Steuer ..." (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967/1973) die Formulierung getreten ist "... die in Rechnungen im Sinne des § 14 gesondert ausgewiesene Steuer ..." (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980). Erforderlich ist nach wie vor, dass das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthält, welche die ldentifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet wird (vgl. BFH-Rechtsprechung). 3. Nachträgliche Ergänzungen in der Rechnung durch den Leistungsempfänger bleiben bezüglich eines geltend gemachten Vorsteuerabzugs ohne rechtliche Wirkung (vgl. BFH-Beschluss vom 17.4.1980 - V S 18/91 -; hier: AdV-Verfahren).