BFH - Urteil vom 05.06.1985
VII R 57/82
Normen:
AO (1977) §§ 71, 191 Abs. 1, § 219 ; UStG (1973) § 21 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 290
BStBl II 1985, 688
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 05.06.1985 (VII R 57/82) - DRsp Nr. 1996/10127

BFH, Urteil vom 05.06.1985 - Aktenzeichen VII R 57/82

DRsp Nr. 1996/10127

»Die Inanspruchnahme des Hinterziehers von Einfuhrumsatzsteuer als Haftungsschuldner ist nicht schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Steuer im Falle ihrer Entrichtung von dem einführenden Unternehmer als Vorsteuer hätte abgezogen werden können.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 71, 191 Abs. 1, § 219 ; UStG (1973) § 21 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Firma A, deren Gesellschafter und -seit 1978- Geschäftsführer der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist, ließ im Februar 1977 durch ein Speditionsunternehmen Textilien aus Taiwan "ohne Verzollung" einführen. Die Waren wurden von der Firma B, deren Geschäftsführer und Gesellschafter ebenfalls der Kläger war und über deren Vermögen im April 1977 das Konkursverfahren eröffnet wurde, an ein deutsches Versandunternehmen verkauft und von dem Speditionsunternehmen unmittelbar an den Abnehmer versandt. Berechnet wurden sie jedoch durch A, und zwar "verzollt, versteuert" und unter Ausweis von 11 % Mehrwertsteuer.