BFH - Urteil vom 05.08.1988
X R 66/82
Normen:
UStG (1967/1973), § 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 193
BStBl II 1988, 1019
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 05.08.1988 (X R 66/82) - DRsp Nr. 1996/13258

BFH, Urteil vom 05.08.1988 - Aktenzeichen X R 66/82

DRsp Nr. 1996/13258

»Händigt ein Nichtunternehmer (Verkäufer) dem Käufer eines PKW, einem Unternehmer, ein blanko unterschriebenes Papier zum Ausfüllen als Kaufvertrag aus, ohne ausdrücklich den gesonderten Steuerausweis zu untersagen, und weist der Käufer die Umsatzsteuer gesondert aus, so schuldet der Verkäufer diese Steuer gemäß § 14 Abs. 3 UStG

Normenkette:

UStG (1967/1973), § 14 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der als Angestellter bei einer Versicherung tätig war, veräußerte mit Kaufvertrag vom 3. Juni 1976 seinen PKW an Herrn A, den Inhaber eines Handelsunternehmens. In dem von A mit Schreibmaschine geschriebenen und von beiden Vertragsparteien unterschriebenen Kaufvertrag ist Umsatzsteuer in Höhe von 1.278,20 DM ausgewiesen. Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) hiervon Kenntnis erlangt hatte, erließ er gegen den Kläger einen auf § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1973 (UStG) gestützten Umsatzsteuerbescheid 1976 über 1.278,20 DM.