BFH - Urteil vom 05.10.1995
V R 113/92
Normen:
UStG (1980) § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 258
BB 1996, 413
BFHE 178, 493
BStBl II 1996, 111
DB 1996, 311
DStR 1996, 178
DStZ 1996, 217
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 05.10.1995 (V R 113/92) - DRsp Nr. 1996/3579

BFH, Urteil vom 05.10.1995 - Aktenzeichen V R 113/92

DRsp Nr. 1996/3579

»1. Waren bei Vergabe von Bauleistungen auf dem Grundstück eines Ehegatten auch der andere Ehegatte, die Ehegatten-Gemeinschaft oder eine von den Ehegatten gebildete KG tätig, ist hinsichtlich der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Abrechnung anhand der zivilrechtlichen Vereinbarungen (ausdrücklicher oder schlüssiger Art) mit den Bauunternehmern zu prüfen, wer Auftraggeber und damit Leistungsempfänger war (Bestätigung des BFH-Urteils vom 26. November 1987 V R 85/83, BFHE 151, 479, BStBl II 1988, 158). 2. Zum Vorsteuerabzug berechtigt gemäß § 15 Abs. 1 UStG 1980 nur eine Rechnung, in der der Empfänger der abgerechneten Leistung angegeben ist. Eine Personengesellschaft kann aus einer Rechnung, die nur auf einen Gesellschafter ausgestellt ist, keinen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfänger enthält.«

Normenkette:

UStG (1980) § 15 Abs. 1 ;

Gründe: