BFH - Urteil vom 06.05.1993
V R 45/88
Normen:
UStG (1980) § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1352
BB 1993, 1859
BFHE 171, 138
BFHE 171, 139
BStBl II 1993, 564
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 06.05.1993 (V R 45/88) - DRsp Nr. 1996/9735

BFH, Urteil vom 06.05.1993 - Aktenzeichen V R 45/88

DRsp Nr. 1996/9735

»Vorsteuerbeträge aus der Vorbereitung der Ausführung entgeltlicher Leistungen können - materiell-rechtlich vorläufig - abgezogen werden, sobald die umsatzbezogenen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UstG gegeben sind. Kommt es später nicht oder nicht nachhaltig zur Ausführung entgeltlicher Leistungen, sind die Steuerfestsetzungen wegen fehlender Unternehmereigenschaft aufzuheben oder zu ändern.«

Normenkette:

UStG (1980) § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) - eine GmbH - wurde 1973 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war nach zweimaliger Änderung des Gesellschaftsvertrags "die Ausübung der Systemzentrale als Franchise-Geber, die Herstellung und der Vertrieb von ..., das Eingehen von Beteiligungen an Franchise-Nehmern und von anderen Beteiligungen". In den Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre (1973 bis 1976) machte die Klägerin den Abzug von Vorsteuern geltend, die ihr zum überwiegenden Teil anläßlich der Anschaffung von Büroeinrichtung und der Inanspruchnahme eines Patentanwalts in Rechnung gestellt worden waren. Der Umsatzsteuer unterwarf sie die private Nutzung des dem Unternehmen zugeordneten Pkw sowie dessen Veräußerung. Weitere Umsätze führte sie in der Zeit bis zum vorläufigen Ruhen ihrer Tätigkeit ab dem Jahre 1983 nicht aus.