BFH - Urteil vom 06.06.1984
V R 136/83
Normen:
UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 8, § 15 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 141, 359
BStBl II 1984, 688
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 06.06.1984 (V R 136/83) - DRsp Nr. 1996/12007

BFH, Urteil vom 06.06.1984 - Aktenzeichen V R 136/83

DRsp Nr. 1996/12007

»Steht einem Außendienstmonteur der Sanitär- und Heizungsbranche ein Pkw zur Verfügung, den er ausschließlich nach Art eines Werkstattwagens für Kundenbesuche benutzt, ist in der Benutzung dieses Pkw auf der Strecke zwischen Unternehmenssitz (Werkstatt) und Wohnung keine seitens des Arbeitgebers gewährte betriebliche Sachzuwendung zu sehen. Die gewährte Benutzung des Pkw auf der Strecke zwischen Werkstatt und Wohnung ist weder Vergütung für geleistete Dienste noch steuerbare freiwillige Sachzuwendung.«

Normenkette:

UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 8, § 15 Abs. 1, 2;

Gründe:

I. Der Kläger betreibt ein Unternehmen für Heizungsbau und sanitäre Anlagen. Anläßlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde vom Prüfer festgestellt, daß der Kläger von seinem Monteur S eine bei dessen Wohnung belegene Garage gemietet hat, in der das von S zur Wahrnehmung seiner Arbeitsaufgaben benutzte unternehmenseigene Kraftfahrzeug untergestellt wurde. Dieses Fahrzeug war in den Unternehmensfarben lackiert und mit einer Firmenaufschrift versehen.