I. Der Kläger betreibt ein Unternehmen für Heizungsbau und sanitäre Anlagen. Anläßlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde vom Prüfer festgestellt, daß der Kläger von seinem Monteur S eine bei dessen Wohnung belegene Garage gemietet hat, in der das von S zur Wahrnehmung seiner Arbeitsaufgaben benutzte unternehmenseigene Kraftfahrzeug untergestellt wurde. Dieses Fahrzeug war in den Unternehmensfarben lackiert und mit einer Firmenaufschrift versehen.
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