I. Die Klägerin, eine in M ansässige Kommanditgesellschaft, stellte in den Jahren 1975 und 1976 ihrem in B wohnhaften Prokuristen H einen Pkw des Unternehmens auch für Privatfahrten zur Verfügung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung sah das Finanzamt (Beklagter) in der Überlassung des Pkw für Privatfahrten eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 steuerpflichtige sonstige Leistung der Klägerin an ihren Prokuristen H.
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