BFH - Urteil vom 06.06.1984
V R 33/83
Normen:
UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 12, § 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 355
BStBl II 1984, 686
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 06.06.1984 (V R 33/83) - DRsp Nr. 1996/12006

BFH, Urteil vom 06.06.1984 - Aktenzeichen V R 33/83

DRsp Nr. 1996/12006

»Wendet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer als Vergütung der geleisteten Dienste neben dem Barlohn auch einen Sachlohn zu, so bewirkt der Arbeitgeber mit dieser Sachzuwendung eine entgeltliche Leistung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (1967), für die der Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung aufwendet. Zur Bemessung dieses tauschähnlichen Umsatzes ist der Wert der Gegenleistung (Arbeitsanteil) notfalls unter Schätzung zu ermitteln (Anschluß an Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495).«

Normenkette:

UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 12, § 10 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, eine in M ansässige Kommanditgesellschaft, stellte in den Jahren 1975 und 1976 ihrem in B wohnhaften Prokuristen H einen Pkw des Unternehmens auch für Privatfahrten zur Verfügung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung sah das Finanzamt (Beklagter) in der Überlassung des Pkw für Privatfahrten eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 steuerpflichtige sonstige Leistung der Klägerin an ihren Prokuristen H.