BFH - Urteil vom 06.06.1991
V R 70/89
Normen:
AO (1977) § 42 ; UStG (1980) § 4 Nr. 9 lit. a, §§ 9, 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1925
BB 1991, 2142
BFHE 165, 1
BStBl II 1991, 866
EWiR § 9 UStG 1/91, 1017
KTS 1992, 103 (Ls)
ZIP 1991, 1293
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 06.06.1991 (V R 70/89) - DRsp Nr. 1996/11097

BFH, Urteil vom 06.06.1991 - Aktenzeichen V R 70/89

DRsp Nr. 1996/11097

»Veräußert ein insolventer Schuldner seinem Gläubiger ein Grundstück unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 lit. a UStG 1980, so kann in der Person des Erwerbers ein Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vorliegen, wenn der Erwerber als Gläubiger des Veräußerers in den vollen Genuß des von ihm geschuldeten Kaufpreises kommt, ohne daß die Umsatzsteuerschuld des Veräußerers getilgt wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; UStG (1980) § 4 Nr. 9 lit. a, §§ 9, 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb mit notariellem Vertrag vom 1. März 1985 das Betriebsgrundstück des Fleischgroßhändlers W einschließlich der aufstehenden Bauten, Maschinen und Geschäftsausstattung zu einem vereinbarten Kaufpreis von 1.940.489 DM zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Von dem Kaufpreis sollten 1.500.000 DM zuzüglich 210.000 DM Umsatzsteuer auf Grund und Boden sowie Gebäude entfallen. Hätte W das Grundstück nach § 4 Nr. 9 Buchst.a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 steuerfrei verkauft, wäre ein Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 15a UStG 1980 in Höhe von ca. 280.000 DM entstanden.