BFH - Urteil vom 06.12.2001
V R 6/01
Normen:
UStG (1991) §§ 15a 24 ;
Fundstellen:
BB 2002, 771
BFH/NV 2002, 739
BFHE 197, 338
BStBl II 2002, 555
DB 2002, 981
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 06.12.2001 (V R 6/01) - DRsp Nr. 2002/4769

BFH, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen V R 6/01

DRsp Nr. 2002/4769

»1. Verpachtet ein Land- und Forstwirt seinen gesamten landwirtschaftlichen Betriebsteil, so unterliegen die Verpachtungsumsätze nicht der pauschalen Umsatzbesteuerung nach Durchschnittsätzen, wenn er nach der Verpachtung in nur geringfügigem Umfang weiterhin als Forstwirt tätig ist. 2. Wird ein Wirtschaftsgut zunächst für nach Durchschnittsätzen besteuerte Umsätze und später für Umsätze verwendet, die nicht der Besteuerung nach Durchschnittsätzen unterliegen, kommt eine nachträgliche Gewährung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a UStG in Betracht.«

Normenkette:

UStG (1991) §§ 15a 24 ;

Gründe: