BFH - Urteil vom 07.03.1995
XI R 46/93
Normen:
UStG (1980) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. b;
Fundstellen:
BB 1995, 1074
BB 1995, 1525
BFHE 177, 165
BStBl II 1995, 429
DB 1995, 1262
DStZ 1995, 539
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 07.03.1995 (XI R 46/93) - DRsp Nr. 1995/4421

BFH, Urteil vom 07.03.1995 - Aktenzeichen XI R 46/93

DRsp Nr. 1995/4421

»Der Verkauf von Getränken an die Besucher eines sog. Verzehrkinos ist keine unselbständige Nebenleistung zur Filmvorführung.«

Normenkette:

UStG (1980) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. b;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt drei Filmtheater mit Getränkeverkauf und Saalbedienung als sog. "Verzehrkinos". In den Kinosälen bestehen zwischen den Sitzreihen größere Abstände, es sind kleine Tischchen zum Abstellen von Getränken vorhanden. Die Tischchen sind mit Lampen versehen und haben eine Rufanlage für die Saalbedienung. Der jeweilige Getränkeverkauf erfolgt an die Kinobesucher erst nach Durchschreiten der Kinokasse und der Einlaßsperre.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt--FA--) lehnte es ab, auf die Getränkeumsätze in den Kinos den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 anzuwenden.