Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt drei Filmtheater mit Getränkeverkauf und Saalbedienung als sog. "Verzehrkinos". In den Kinosälen bestehen zwischen den Sitzreihen größere Abstände, es sind kleine Tischchen zum Abstellen von Getränken vorhanden. Die Tischchen sind mit Lampen versehen und haben eine Rufanlage für die Saalbedienung. Der jeweilige Getränkeverkauf erfolgt an die Kinobesucher erst nach Durchschreiten der Kinokasse und der Einlaßsperre.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt--FA--) lehnte es ab, auf die Getränkeumsätze in den Kinos den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 anzuwenden.
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