BFH - Urteil vom 07.03.1995
XI R 51/94
Normen:
UStG (1980) § 4 Nr. 11 , § 19 Abs. 1, 4; UStR (1985/1992) Abschn. 246 Abs. 3 Satz 2, 4, Abs. 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1526
BFHE 177, 516
BStBl II 1995, 562
DB 1995, 1547
DStZ 1995, 605
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 07.03.1995 (XI R 51/94) - DRsp Nr. 1995/5523

BFH, Urteil vom 07.03.1995 - Aktenzeichen XI R 51/94

DRsp Nr. 1995/5523

»1. Die für die Besteuerung als Kleinunternehmer in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 bezeichnete Umsatzgrenze von 20 000 DM (25 000 DM) ist auch dann maßgeblich, wenn die von dem Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr ausgeführten Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG 1980 steuerfrei waren. 2. Für die Frage, ob der Gesamtumsatz des Unternehmers im laufenden Kalenderjahr 100 000 DM voraussichtlich nicht übersteigen wird, kommt es auf die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres an. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn der Unternehmer seine bisherige unternehmerische Tätigkeit während des laufenden Kalenderjahres erweitert (Abweichung von Abschn.246 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 Nr. 1 UStR 1985/1992).«

Normenkette:

UStG (1980) § 4 Nr. 11 , § 19 Abs. 1, 4; UStR (1985/1992) Abschn. 246 Abs. 3 Satz 2, 4, Abs. 5 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit Anfang 1985 als selbständiger Versicherungsvertreter tätig. Im Juni 1986 meldete er die Erweiterung seiner gewerblichen Tätigkeit um eine Tätigkeit als Immobilienmakler seit April 1986 an. Für diese Tätigkeit vereinnahmte er im Streitjahr (1986) Provisionen in Höhe von brutto rd. 126 000 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) unterwarf diese Beträge der Umsatzsteuer und erließ --erstmalig-- einen Steuerbescheid.