BFH - Urteil vom 07.03.1996
V R 29/95
Normen:
UStG (1980) § 3a Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1264
BB 1996, 1704
BFHE 180, 191
BStBl II 1996, 341
DB 1996, 1452
DStR 1996, 1125
DStZ 1996, 507
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 07.03.1996 (V R 29/95) - DRsp Nr. 1996/20892

BFH, Urteil vom 07.03.1996 - Aktenzeichen V R 29/95

DRsp Nr. 1996/20892

»Die entgeltliche Einräumung der Nutzung eines Schiffs, das für längere Zeit auf einem Liegeplatz befestigt ist, zur Unterbringung von Asylanten stellt eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dar.«

Normenkette:

UStG (1980) § 3a Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) vermietete sie im Streitjahr (1988) zwei ihrer Schiffe nacheinander an die Stadt D zwecks Unterbringung von Asylbewerbern. Hierzu hatte ihre Schwestergesellschaft einen Liegeplatz (Steiger D III) von der Stadt D angemietet. Die Verträge über den Liegeplatz waren schriftlich geschlossen worden; in ihnen war vorgesehen, die Schiffe müßten ständig so besetzt sein, daß sie unverzüglich verholt werden konnten; die Schiffe waren technisch und personell fahr- und betriebsbereit zu halten.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr berücksichtigte die Klägerin nicht diese Umsätze an die Stadt D, da sie sich auf den Standpunkt stellte, daß die Umsätze in der Bundesrepublik Deutschland (Erhebungsgebiet) nicht steuerbar seien.