BFH - Urteil vom 07.05.1987
V R 56/79
Normen:
UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 85
BStBl II 1987, 582
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 07.05.1987 (V R 56/79) - DRsp Nr. 1996/12594

BFH, Urteil vom 07.05.1987 - Aktenzeichen V R 56/79

DRsp Nr. 1996/12594

»Werden bei Getränkelieferungen für das Leergut an dessen Wiederbeschaffungskosten orientierte "Sicherheitsleistungen" in Rechnung gestellt, so liegt auch hinsichtlich des Leerguts eine entgeltliche Lieferung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG (1967) vor.«

Normenkette:

UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vertreibt gewerblich Getränke verschiedener Art. Die von ihr benutzten Flaschen und Flaschenkästen (Leergut) sind als ihr unveräußerliches Eigentum gekennzeichnet. Für das Leergut bestimmen die Lieferungsbedingungen der Klägerin, daß es "unveräußerliches Eigentum" der Klägerin bleibe und nur "zum Aufbrauch" der gelieferten Getränke "verliehen" werde. Im einzelnen ist dazu folgendes vorgesehen: