I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vertreibt gewerblich Getränke verschiedener Art. Die von ihr benutzten Flaschen und Flaschenkästen (Leergut) sind als ihr unveräußerliches Eigentum gekennzeichnet. Für das Leergut bestimmen die Lieferungsbedingungen der Klägerin, daß es "unveräußerliches Eigentum" der Klägerin bleibe und nur "zum Aufbrauch" der gelieferten Getränke "verliehen" werde. Im einzelnen ist dazu folgendes vorgesehen:
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