BFH - Urteil vom 07.09.1995
V R 25/94
Normen:
UStG (1980) § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1996, 625
BB 1996, 98
BFHE 178, 490
BStBl II 1996, 109
DB 1996, 124
DStR 1996, 18
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 07.09.1995 (V R 25/94) - DRsp Nr. 1996/3572

BFH, Urteil vom 07.09.1995 - Aktenzeichen V R 25/94

DRsp Nr. 1996/3572

»Die Nachhaltigkeit des An- und Verkaufs mehrerer neuer Kfz kann nicht allein unter Berufung darauf verneint werden, es habe sich um "private Gefälligkeiten" gehandelt.«

Normenkette:

UStG (1980) § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Gastwirt. Nachdem er bereits in den Jahren 1982 und 1985 jeweils ein Fahrzeug von der Kfz-Herstellerfirma X (X) erworben und umgehend zum Einkaufspreis an Kfz-Händler weiterveräußert hatte, kaufte er in den Streitjahren (1986 und 1987) erneut jeweils ein Fahrzeug dieser Firma und verkaufte die Fahrzeuge ebenfalls sogleich zum Einkaufspreis an einen Kfz-Händler, der von X nicht beliefert wurde. Ab 1989 handelte der Kläger im größeren Umfang mit Kfz.

Der Kläger erfaßte die beiden Kfz-Verkäufe der Streitjahre in seinen Umsatzsteuererklärungen und machte die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen über den Ankauf der Fahrzeuge geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt--FA--) verweigerte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, daß die beiden Veräußerungen nicht im Rahmen des Unternehmens des Klägers erfolgt seien, und nahm den Kläger wegen der in den Verkaufsrechnungen gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge gemäß § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 in Anspruch.