I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt Supermärkte für non-food-Waren. Sie bezog auch sog. braune Ware, für die eine Vertriebsbindung für den EG-Bereich besteht. Diese erwarb sie nicht unmittelbar bei den lizenzierten Inlandsunternehmen. Sie reimportierte vielmehr Waren, die zuvor in den Nicht-EG-Raum, z.B. in die Schweiz, exportiert worden waren. Der Einkäufer der Klägerin für braune Ware nahm im August 1976 Verhandlungen mit einem Herrn A, wohnhaft in F (Baden-Württemberg) über den Erwerb von Elektrogeräten auf. A hatte sich unter Aushändigung einer entsprechenden Visitenkarte als Angestellter (Vertreter) der H-AG, Basel, eingeführt. Später trat A zusammen mit einem Herrn M, wohnhaft in B/Schweiz, als Partner auf.
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