BFH - Urteil vom 07.10.1987
X R 60/82
Normen:
1. UStDV § 2 Abs. 1, 2 ; UStG (1967) § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 233
BStBl II 1988, 34
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 07.10.1987 (X R 60/82) - DRsp Nr. 1996/12756

BFH, Urteil vom 07.10.1987 - Aktenzeichen X R 60/82

DRsp Nr. 1996/12756

»Wird für den Lieferanten einer Ware im Abrechnungspapier eine Scheinfirma oder ein Scheinname verwandt, so steht dies dem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (1967) nicht entgegen, wenn die sonstigen Angaben im Abrechnungspapier eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Lieferanten erlauben.«

Normenkette:

1. UStDV § 2 Abs. 1, 2 ; UStG (1967) § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt Supermärkte für non-food-Waren. Sie bezog auch sog. braune Ware, für die eine Vertriebsbindung für den EG-Bereich besteht. Diese erwarb sie nicht unmittelbar bei den lizenzierten Inlandsunternehmen. Sie reimportierte vielmehr Waren, die zuvor in den Nicht-EG-Raum, z.B. in die Schweiz, exportiert worden waren. Der Einkäufer der Klägerin für braune Ware nahm im August 1976 Verhandlungen mit einem Herrn A, wohnhaft in F (Baden-Württemberg) über den Erwerb von Elektrogeräten auf. A hatte sich unter Aushändigung einer entsprechenden Visitenkarte als Angestellter (Vertreter) der H-AG, Basel, eingeführt. Später trat A zusammen mit einem Herrn M, wohnhaft in B/Schweiz, als Partner auf.