BFH - Urteil vom 07.11.1995
VII R 58/95
Normen:
StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1, § 6 Nr. 3, 4, § 33 S. 2;
Fundstellen:
BB 1996, 98
BFHE 178, 524
BStBl II 1996, 331
DB 1996, 76
DStR 1996, 1143
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 07.11.1995 (VII R 58/95) - DRsp Nr. 1996/3568

BFH, Urteil vom 07.11.1995 - Aktenzeichen VII R 58/95

DRsp Nr. 1996/3568

»Eine Steuerfachgehilfin und Bilanzbuchhalterin, die als Leiterin des Rechnungswesens eines Unternehmens zu einem nicht unerheblichen Umfang mit Aufgaben befaßt ist, die unter das Buchführungs- und Steuererklärungsprivileg der steuerberatenden Berufe fallen (Einrichtung der Buchführung, Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldungen, Mitwirkung beim Jahresabschluß), erfüllt mit dieser Tätigkeit die berufspraktische Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung.«

Normenkette:

StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1, § 6 Nr. 3, 4, § 33 S. 2;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat im Jahre 1986 die Prüfung als Steuerfachgehilfin und in 1990 die Bilanzbuchhalterprüfung abgelegt. Seit dem 1. April 1986 bis zur Gegenwart ist sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf als Steuerfachgehilfin in verschiedenen Steuerberatungskanzleien tätig gewesen. Für die Dauer von insgesamt drei Jahren übte die Klägerin in der Zwischenzeit auch eine vorwiegend für die Buchführung verantwortliche Tätigkeit bei zwei gewerblichen Unternehmen aus.