BFH - Urteil vom 07.11.1996
V R 34/96
Normen:
AO (1977) §§ 53, 66 ; UStG (1991) § 4 Nr. 18 ;
Fundstellen:
BB 1997, 721
BFHE 181, 532
BStBl II 1997, 366
DB 1997, 859

BFH - Urteil vom 07.11.1996 (V R 34/96) - DRsp Nr. 1997/2683

BFH, Urteil vom 07.11.1996 - Aktenzeichen V R 34/96

DRsp Nr. 1997/2683

»Leistungen einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Behörden sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG 1991 steuerfrei, wenn sie nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar hilfsbedürftigen Personen i. S. der §§ 53, 66 AO 1977 zugute kommen.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 53, 66 ; UStG (1991) § 4 Nr. 18 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein Landesverband des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbands e.V. Nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung dient er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken i.S. der Abgabenordnung (AO 1977). § 2 Abs. 2 bis 4 der Satzung des Klägers lauten wie folgt:

"(2) Der Landesverband arbeitet aus humanitärer Verantwortung ohne konfessionelle und parteipolitische Bindungen. Er repräsentiert und fördert seine Mitgliedsorganisationen unter Wahrung ihrer Selbständigkeit und Eigenart in ihrer fachlichen Zielsetzung und ihren rechtlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Belangen. Durch verbandseigene Einrichtungen kann er zur Erhaltung, Zusammenarbeit und Neugründung von Organisationen und Einrichtungen der Sozialarbeit beitragen.

(3) Aufgaben des Landesverbandes sind insbesondere:

1. Beratung und Information der Mitgliedsorganisationen.

2. Förderung der fachlich-methodischen Sozialarbeit.