I. Mit Wirkung vom 1. Januar 1975 trat die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) -eine GmbH- als Mieterin in einen von einer Versorgungsanstalt als Vermieterin am 28. April 1972 geschlossenen Vertrag ein. Dieser Vertrag in der Fassung des Nachtrags vom 12. Dezember 1973 lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1
Vermietet werden die im Eigentum der Versorgungsanstalt stehenden Häuser .... ...
§ 3
1. a) Der Mietzins beträgt monatlich ... 131.744,- DM
zuzüglich Mehrwertsteuer 11 v.H. 14.488,- DM
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zusammen 146.232,- DM.
Bis einschließlich Dezember 1975 beträgt die Miete jedoch höchstens
93 v.H. der vom Mieter selbst erzielten Mieteinnahmen. Dadurch
soll den in der Anfangszeit bestehenden besonderen Risiken der
Bezugsfertigkeit und Erstvermietung sowie den sonstigen Anlaufschwierigkeiten
Rechnung getragen werden.
b) ...
Die Nebenkostenpauschale beträgt monatlich 29.757 ,- DM. Bis
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