BFH - Urteil vom 08.06.1988
X R 65/82
Normen:
UStG (1967/1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 246
BStBl II 1988, 969
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 08.06.1988 (X R 65/82) - DRsp Nr. 1996/13138

BFH, Urteil vom 08.06.1988 - Aktenzeichen X R 65/82

DRsp Nr. 1996/13138

»Enthält eine als (Zwischen-)Mietvertrag bezeichnete Vereinbarung sowohl mietvertragliche Elemente als auch Regelungen, die eine Geschäftsbesorgung des "Zwischenvermieters" begründen, und überwiegen die eine Geschäftsbesorgung betreffenden Vertragselemente, so unterliegen die Geschäftsbesorgungsleistungen, die der "Zwischenvermieter" an den Hauseigentümer erbringt, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer.«

Normenkette:

UStG (1967/1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Mit Wirkung vom 1. Januar 1975 trat die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) -eine GmbH- als Mieterin in einen von einer Versorgungsanstalt als Vermieterin am 28. April 1972 geschlossenen Vertrag ein. Dieser Vertrag in der Fassung des Nachtrags vom 12. Dezember 1973 lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1

Vermietet werden die im Eigentum der Versorgungsanstalt stehenden Häuser .... ...

§ 3

1. a) Der Mietzins beträgt monatlich ... 131.744,- DM

zuzüglich Mehrwertsteuer 11 v.H. 14.488,- DM

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zusammen 146.232,- DM.

Bis einschließlich Dezember 1975 beträgt die Miete jedoch höchstens

93 v.H. der vom Mieter selbst erzielten Mieteinnahmen. Dadurch

soll den in der Anfangszeit bestehenden besonderen Risiken der

Bezugsfertigkeit und Erstvermietung sowie den sonstigen Anlaufschwierigkeiten

Rechnung getragen werden.

b) ...

Die Nebenkostenpauschale beträgt monatlich 29.757 ,- DM. Bis