I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Getränken und Genußmitteln. In den Streitjahren (1982 bis 1985) erteilte sie Leistungsempfängern Abrechnungen, in denen sie die von ihr gelieferten Waren (Getränke) unrichtig als "diverse Süßwaren" bezeichnete. Außerdem wies sie darin Steuerbeträge unzutreffend mit dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG 1980 -) gesondert aus.
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