BFH - Urteil vom 08.09.1994
V R 70/91
Normen:
UStG (1980) § 14 Abs. 3 Satz 2, Alt. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 175, 463
BStBl II 1995, 32
DB 1995, 193
DStZ 1995, 155
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 08.09.1994 (V R 70/91) - DRsp Nr. 1995/1030

BFH, Urteil vom 08.09.1994 - Aktenzeichen V R 70/91

DRsp Nr. 1995/1030

»1. Ein Unternehmer, der Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis über die Lieferung von Gegenständen zum ermäßigten Steuersatz ausstellt, obwohl er tatsächlich nicht begünstigte Gegenstände geliefert hat, schuldet die gesondert ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 3 UStG 1980 neben der Steuer für die tatsächlich ausgeführte Leistung. 2. Verständigt sich der Unternehmer mit dem Finanzamt auf einen bestimmten Gesamtbetrag, über den er derartige Rechnungen ausgegeben hat, so ist diese tatsächliche Verständigung im Rahmen der Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG 1980 grundsätzlich bindend.«

Normenkette:

UStG (1980) § 14 Abs. 3 Satz 2, Alt. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Getränken und Genußmitteln. In den Streitjahren (1982 bis 1985) erteilte sie Leistungsempfängern Abrechnungen, in denen sie die von ihr gelieferten Waren (Getränke) unrichtig als "diverse Süßwaren" bezeichnete. Außerdem wies sie darin Steuerbeträge unzutreffend mit dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG 1980 -) gesondert aus.