I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war in den Streitjahren (1981 bis 1984) aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 20. Oktober 1980 zusammen mit einer KG als Liquidatorin einer GmbH § Co. KG tätig. Die Klägerin war zuvor einzige persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG. Daneben war die Klägerin ab 1982 einzige persönlich haftende Gesellschafterin einer weiteren GmbH & Co. KG.
In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre unterwarf die Klägerin das Entgelt für ihre Liquidatorentätigkeit der Umsatzsteuer und machte die sich im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit ergebenden Vorsteuerbeträge geltend.
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