BFH - Urteil vom 08.12.1988
V R 28/84
Normen:
UStG (1973) § 14 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 427
BStBl II 1989, 250
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 08.12.1988 (V R 28/84) - DRsp Nr. 1996/13310

BFH, Urteil vom 08.12.1988 - Aktenzeichen V R 28/84

DRsp Nr. 1996/13310

»§ 14 Abs. 2 UStG (1973) ist auf die Fälle des gesonderten Steuerausweises durch Nichtunternehmer, die sich rechtsirrtümlich für Unternehmer halten, nicht entsprechend anzuwenden.«

Normenkette:

UStG (1973) § 14 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) errichtete im Jahre 1978 auf ihrem Grundstück ein Geschäftsgebäude. Mit schriftlichem Vertrag vom 31. August 1978 überließ sie ab 1. November 1978 Räume im Keller- und Erdgeschoß ihrem Ehemann zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts. Als Mietzins waren monatlich 2.100 DM zuzüglich 252 DM Umsatzsteuer vereinbart, die auf ein Konto der Klägerin gezahlt werden sollten. Die Klägerin erklärte gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) den Verzicht auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze (§§ 9 und 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1973 - UStG 1973-).

Für 1978 gab die Klägerin steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 4.200 DM und 504 DM Umsatzsteuer sowie abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 28.004,59 DM, für 1979 steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 25.685 DM und 3.210,16 DM Umsatzsteuer sowie abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 7.322,51 DM an. Das FA setzte die Umsatzsteuer erklärungsgemäß fest (1978: ./. 27.500,59 DM; 1979: ./. 4.112,35 DM).