BFH - Urteil vom 09.04.1987
V R 150/78
Normen:
GemV §§ 6, 7, 9; StAnpG §§ 17 bis 19; UStG (1967) § 4 Nr. 12 lit. a, § 12 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 319
BStBl II 1987, 659
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 09.04.1987 (V R 150/78) - DRsp Nr. 1996/12521

BFH, Urteil vom 09.04.1987 - Aktenzeichen V R 150/78

DRsp Nr. 1996/12521

»Soweit ein gemeinnütziger Golfclub seine Anlage auch clubfremden Spielern gegen sog. Greenfee zur Verfügung stellt, erbringt er entgeltliche steuerpflichtige Leistungen. Die Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz; sie werden nicht im Rahmen eines steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (nunmehr Zweckbetrieb) ausgeführt.«

Normenkette:

GemV §§ 6, 7, 9; StAnpG §§ 17 bis 19; UStG (1967) § 4 Nr. 12 lit. a, § 12 Abs. 2 Nr. 8 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) anerkannte den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), einen Golfclub, als gemeinnützig i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der für das Streitjahr 1972 geltenden Fassung, da der satzungsgemäße Zweck des Klägers die Gesundheitspflege, körperliche Ertüchtigung und Jugendbetreuung sei. Nach internationaler Übung im Golfsport müssen die Mitglieder von Golfclubs, die auf der Anlage eines Clubs spielen, bei dem sie nicht Mitglied sind, dafür ein "Greenfee" (eine an den Unterhaltskosten der Clubanlage orientierte Benutzungsgebühr) zahlen, während beim Spielen im eigenen Club keine Benutzungsgebühr anfällt (sie ist durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten).