BFH - Urteil vom 09.04.1987
V R 23/80
Normen:
KO § 3 Abs. 1, §§ 6, 57, § 58 Nr. 2, § 117 Abs. 1 ; UStG (1973) § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1, 4;
Fundstellen:
BFHE 149, 323
BStBl II 1987, 527
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 09.04.1987 (V R 23/80) - DRsp Nr. 1996/12522

BFH, Urteil vom 09.04.1987 - Aktenzeichen V R 23/80

DRsp Nr. 1996/12522

»Der Vorsteuerberichtigungsanspruch des FA nach § 15 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 UStG (1973), der durch die Verwertung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens des Gemeinschuldners durch den Konkursverwalter ausgelöst wird, zählt zu den Massekosten i. S. des § 58 Nr. 2 KO. Er ist als Masseanspruch vorweg aus der Konkursmasse zu berichtigen (§ 57 KO) und durch einen an den Konkursverwalter zu richtenden Steuerbescheid geltend zu machen (Anschluß an das BFH-Urteil vom 13.11.86 V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226).«

Normenkette:

KO § 3 Abs. 1, §§ 6, 57, § 58 Nr. 2, § 117 Abs. 1 ; UStG (1973) § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1, 4;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der N-Bau KG, die u.a. Ferienwohnungen erbaut und vermietet hatte. Eine größere Anzahl von Ferienwohnungen hatte die KG ab 1975 an ein Touristikunternehmen vermietet; gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973 hatte sie dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) erklärt, daß sie diese nach § 4 Nr. 12 Buchst.a UStG 1973 steuerfreien Umsätze der Besteuerung nach dem UStG unterwerfen wolle. Das FA hatte die der KG in Rechnung gestellten Vorsteuern für die Herstellung dieser Wohnungen in Höhe von 547.241 DM in den Jahren 1973 bis 1975 erstattet.