I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) - ein Rentner - rechnete mit Urkunden vom 28.10.1981 und vom 02.08.1982 über die Vermittlung von Geschäften ab und wies die Umsatzsteuer jeweils gesondert aus. Der Kläger gab keine Umsatzsteuererklärungen ab. Die in den Abrechnungspapieren berechneten Vermittlungsleistungen hatte jedoch nicht der Kläger, sondern sein - unternehmerisch tätig gewordener - Schwiegersohn erbracht und die Urkunden vom Kläger unterschreiben lassen, weil er - der Schwiegersohn - abredegemäß seinen Namen nicht im Zusammenhang mit den zugrundeliegenden Vermittlungsleistungen nach außen hin bekanntwerden lassen wollte. Die Umsätze aus den Vermittlungsleistungen erfaßte er in den Umsatzsteuererklärungen 1981 und 1982.
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