BFH - Urteil vom 09.10.1996
XI R 47/96
Normen:
GmbHG §§ 35 f.; UStG (1980) § 2 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 671
BFHE 182, 384
BStBl II 1997, 255
DB 1997, 812
DStR 1997, 452
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 09.10.1996 (XI R 47/96) - DRsp Nr. 1997/2685

BFH, Urteil vom 09.10.1996 - Aktenzeichen XI R 47/96

DRsp Nr. 1997/2685

»Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, der als Organ in den Organismus der Gesellschaft eingegliedert ist und den Weisungen der Gesellschaft, die sich aus der Bestellung zum Geschäftsführer, aus dem Anstellungsvertrag und aus den Gesellschafterbeschlüssen --in Verbindung mit den gesetzlichen Vorschriften-- ergeben können, zu folgen hat, ist nicht selbständig. Der Geschäftsführer bleibt --ungeachtet der Regelungen im Anstellungsvertrag-- gesellschaftsrechtlich dem Weisungsrecht der Gesellschafter unterworfen.«

Normenkette:

GmbHG §§ 35 f.; UStG (1980) § 2 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Steuerberatungsgesellschaft mbH, die zum 30. Juni 1986 an 58 Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beteiligt war und 5 Niederlassungen unterhielt. Zwischen der Klägerin und der Z Steuerberatungs-GmbH bestand von 1985 bis 1988 eine Organschaft mit der Klägerin als Organträgerin. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Geschäftsführer der Klägerin W und H sowie des Geschäftsführers der Z Steuerberatungs-GmbH Z.