BFH - Urteil vom 09.12.1987
X R 39/81
Normen:
UStG (1967/1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BFHE 152, 280
BStBl II 1988, 471
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 09.12.1987 (X R 39/81) - DRsp Nr. 1996/12890

BFH, Urteil vom 09.12.1987 - Aktenzeichen X R 39/81

DRsp Nr. 1996/12890

»Zahlungen zur Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens werden dann im Rahmen eines umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausches für eine Leistung - und nicht etwa als echter Zuschuß - erbracht, wenn der Zahlende auf Grund der jeweils geltenden Abreden einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Durchführung des Forschungsvorhabens erworben hat. Wem das Vorhaben in erster Linie nützt, ist nicht allein entscheidend.«

Normenkette:

UStG (1967/1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) verfolgt nach ihrer Satzung den Zweck, die angewandte Forschung zu fördern, und führt in diesem Zusammenhang neben freigewählten Forschungsvorhaben von Bund und Ländern übertragene Aufgaben sowie Vertragsforschung durch. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung kam der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) zu dem Ergebnis, daß verschiedene bisher als steuerfrei behandelte "Zuschüsse" als Entgelt für von der Klägerin erbrachte Leistungen anzusehen und daher der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien. Dazu gehörten die im Revisionsverfahren allein noch streitigen Zahlungen der X. oder ihrer Mitgliedsvereinigungen, die der Klägerin in den Streitjahren ... zugeflossen sind.