BFH - Urteil vom 10.02.1988
X R 16/82
Normen:
AO (1977) §§ 41, 42 ; UStG (1967/1973) § 10 Abs. 1 S. 1 bis 3;
Fundstellen:
BFHE 153, 150
BStBl II 1988, 640
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 10.02.1988 (X R 16/82) - DRsp Nr. 1996/12985

BFH, Urteil vom 10.02.1988 - Aktenzeichen X R 16/82

DRsp Nr. 1996/12985

»1. Eine rein versicherungstechnische Anknüpfung der Ersatzleistung eines Dritten an einen - unter Umständen nur geplanten - Umsatz erfüllt nicht die Tatbestände der "Leistung gegen Entgelt" und des "Entgelts für die Leistung". 2. Zur Korrektur der vereinbarten Gegenleistungen bei einer Bündelung von Verträgen im Rahmen eines Bauherrenmodells.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 41, 42 ; UStG (1967/1973) § 10 Abs. 1 S. 1 bis 3;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Rahmen eines sog. Bauherrenmodells eine in K belegene Eigentumswohnung zu einem Pauschalfestpreis von insgesamt 172.175 DM in der folgenden Weise: