BFH - Urteil vom 10.04.1997
V R 26/96
Normen:
UStG (1993) §§ 2, 15, 16 ; ZVG § 152 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1462
BB 1997, 1517
BFHE 182, 432
BStBl II 1997, 552
DB 1997, 1651
DStR 1997, 1240
DStZ 1997, 793
KTS 1997, 605
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 10.04.1997 (V R 26/96) - DRsp Nr. 1997/5017

BFH, Urteil vom 10.04.1997 - Aktenzeichen V R 26/96

DRsp Nr. 1997/5017

»1. Bei Anordnung von Zwangsverwaltung über Grundstücke des Gemeinschuldners können sowohl gegen den Schuldner als auch gegen den Zwangsverwalter je deren Tätigkeitsbereiche getrennt erfassende Umsatzsteuerbescheide ergehen (BFH-Urteil vom 23. Juni 1988 V R 203/83, BFHE 154, 181, BStBl II 1988, 920). 2. Eine Aufteilung des Unternehmens des Schuldners findet dadurch nicht statt. Dem Schuldner sind auch die Umsätze des Zwangsverwalters im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit zuzurechnen. 3. Die Prüfung der Abziehbarkeit von Vorsteuerbeträgen gemäß § 15 Abs. 2 und 4 UStG 1993 aus Leistungen, die der Zwangsverwalter bezogen hat, kann auch im Rahmen der gegen ihn gerichteten Steuerfestsetzung nicht auf die von ihm ausgeführten Verwendungsumsätze beschränkt werden. 4. Die wirtschaftliche Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen (§ 15 Abs. 4 UStG 1993) setzt die Verwendung der bezogenen Leistung zur Ausführung solcher Umsätze unter dem Gesichtspunkt voraus, daß die Aufwendungen für die bezogene Leistung Kostenelement des ausgeführten Umsatzes wurden.«

Normenkette:

UStG (1993) §§ 2, 15, 16 ; ZVG § 152 ;

Gründe:

I.