UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3 Abs. 12 S. 2, § 10 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 1997, 2042
BB 1997, 2567
BFHE 183, 296
BStBl II 1997, 668
DB 1997, 2060
DStR 1997, 1573
Vorinstanzen:
FG Köln,
BFH - Urteil vom 10.07.1997 (V R 95/96) - DRsp Nr. 1997/7190
BFH, Urteil vom 10.07.1997 - Aktenzeichen V R 95/96
DRsp Nr. 1997/7190
»1. Verpachtet eine Brauerei im Namen und für Rechnung der Hauseigentümer Gaststätten und dazugehörige Wohnungen an Gastwirte, übernimmt sie die Verwaltung der Pachtobjekte und haftet sie für den pünktlichen Eingang der Pacht bis zu einem Höchstbetrag, so kann es sich um "Leistungen gegen Entgelt" handeln, wenn sich die Hauseigentümer gegenüber der Brauerei verpflichten, deren Werbung an ihren Häusern zu dulden, und ihrerseits die Pächter zu verpflichten, das Bier bei der Brauerei zu beziehen.2. Ein Anhaltspunkt für die Bewertung des Entgelts können die Aufwendungen sein, die der Brauerei für die Erbringung ihrer Leistungen entstanden sind.«
Normenkette:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3 Abs. 12 S. 2, § 10 Abs. 2 S. 2;
Gründe:
I.
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