BFH - Urteil vom 10.11.1994
V R 87/93
Normen:
UStG (1980) § 1 Abs. 1, § 15 Abs. 1, §;
Fundstellen:
BFHE 176, 477
BStBl II 1995, 218
DB 1995, 558
DStZ 1995, 347
Vorinstanzen:
FG Münster (EFG 1993 816),

BFH - Urteil vom 10.11.1994 (V R 87/93) - DRsp Nr. 1995/3259

BFH, Urteil vom 10.11.1994 - Aktenzeichen V R 87/93

DRsp Nr. 1995/3259

»Wird ein Gegenstand (Mähdrescher) für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Durchschnittsatzbesteuerung gemäß § 24 UStG 1980 angeschafft, so bleibt er diesem Betrieb auch zugeordnet, wenn der Unternehmer später einen zusätzlichen landwirtschaftlichen Lohnbetrieb mit Regelbesteuerung eröffnet, und den Gegenstand auch in diesem einsetzt. Die Veräußerung des Gegenstands ist dann grundsätzlich ein (Hilfs-)Umsatz "im Rahmen" des landwirtschaftlichen Betriebs gemäß § 24 Abs. 1 UStG 1980.«

Normenkette:

UStG (1980) § 1 Abs. 1, § 15 Abs. 1, §;

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (Kläger) unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb sowie seit dem 1. Juli 1981 ein gewerbliches landwirtschaftliches Lohnunternehmen. Die Umsätze aus dem Lohnunternehmen versteuerte er nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) --Regelbesteuerung--, diejenigen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb nach den Vorschriften über die Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 24 Abs. 1 UStG 1980 (Durchschnittsatzbesteuerung). Die Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über die Anschaffung von Maschinen in den Streitjahren (1982 bis 1984) und sonstige mit dem Betrieb der Maschinen zusammenhängende Leistungsbezüge zog der Kläger in vollem Umfang gemäß § 15 UStG 1980 ab.