BFH - Urteil vom 10.12.1997
XI R 83/90
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 889

BFH - Urteil vom 10.12.1997 (XI R 83/90) - DRsp Nr. 1998/9033

BFH, Urteil vom 10.12.1997 - Aktenzeichen XI R 83/90

DRsp Nr. 1998/9033

I.1. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) vermietete im Jahr 1982 u.a. von ihm errichtete Wohnungen an eine Zwischenmieterin. Er verzichtete auf die Steuerbefreiung und zog Vorsteuerbeträge von seiner Umsatzsteuerschuld ab. Nachdem die Zwischenmieterin 1984 illiquide geworden war, schloß der Kläger mit einer weiteren Zwischenmieterin über die bereits endvermieteten Wohnungen neue Zwischenmietverträge zu herabgesetztem Mietzins. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte die neuen Zwischenmietverträge nicht an und berichtigte in den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre 1984 und 1985 die Vorsteuerbeträge nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980.

2. Die Klage hatte Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1990, 272 veröffentlicht.