Freistellungs-Verordnung zum PersBefG § 1 Nr. 4 lit. a; PersBefG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 1; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 153, 162
BStBl II 1988, 651
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,
BFH - Urteil vom 11.03.1988 (V R 114/83) - DRsp Nr. 1996/12987
BFH, Urteil vom 11.03.1988 - Aktenzeichen V R 114/83
DRsp Nr. 1996/12987
»1. Die kostenlose Beförderung von Arbeitnehmern von deren Wohnungen zu den Arbeitsstellen unterliegt beim Arbeitgeber auch dann der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b UStG (1980) (BFH-Urteil vom 11.3.1988 V R 30/84, BFHE 153,155), wenn die Arbeitsstellen sich an ständig wechselnden Orten befinden.2. Befördert der Arbeitgeber die Arbeitnehmer von deren Wohnungen oder von zwischen der Wohnung und der Arbeitsstelle liegenden anderen Ausgangspunkten mit eigenen Fahrzeugen zu wechselnden Arbeitsstellen, so betreibt der Arbeitgeber einen dem genehmigten Linienverkehr i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit. b UStG (1980) gleichzustellenden genehmigungsfreien Linienverkehr, auf den unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.«
Normenkette:
Freistellungs-Verordnung zum PersBefG § 1 Nr. 4 lit. a; PersBefG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 1; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit. b;
Gründe:
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